§ 57a Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Stand: 10.06.2019
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 56 Absatz 5 und § 57 Absatz 1 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
Änderungsverlauf
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 57a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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